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Suchtmittel

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Suchtmittel

Worum geht’s konkret?

Ermittlungen nach dem Suchtmittelgesetz treffen oft schneller als gedacht – sei es wegen Besitzes für den Eigenbedarf, wegen vermeintlicher Weitergabe an Freunde, Bestellungen im Internet oder aufgrund von Chatverläufen. Hausdurchsuchung, Handy-Auswertung, Vorführung zur Einvernahme: All das kann plötzlich Realität werden. Wichtig zu wissen: Schweigen ist Ihr Recht, und frühzeitige Verteidigung entscheidet häufig über den Ausgang. Als Anwalt für Suchtmittelrecht prüfen wir, ob überhaupt ein strafbarer Tatbestand vorliegt, welche Menge und Reinheit relevant sind und ob Diversion, Therapie oder Einstellung möglich sind. Unser Anspruch: rasch handeln, Ihre Rechte sichern und Folgeschäden – etwa Einträge im Strafregister oder Führerscheinprobleme – vermeiden.

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Typische Probleme in der Praxis

  • Chatverläufe werden als „Handel“ gewertet, obwohl es um Eigenbedarf ging
  • Durchsuchungen oder Handy-Auswertungen ohne ausreichende Dokumentation der Rechtsgrundlage
  • Falsche Einstufung von Menge/Reinheit – dadurch höherer Strafrahmen
  • Einvernahmen ohne Verteidiger, bei denen das Schweigerecht nicht ernst genommen wird
  • Fehlende Prüfung von Alternativen wie Diversion oder Therapie statt Strafe
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Wie wir helfen

Wir sichern sofort Ihre Rechte: keine unüberlegte Aussage, rasche Akteneinsicht, fundierte Strategie. Wir prüfen die Beweise (Mengen, Reinheit, Auswertungen), klären die Abgrenzung Eigenbedarf vs. Handel und bewerten Nebenfolgen – etwa Auswirkungen auf den Führerschein oder das Berufsleben. Als Anwalt für Suchtmittelrecht beantragen wir, wo möglich, Diversion oder Therapie statt Strafe, verhandeln mit Staatsanwaltschaft und Gericht, und setzen auf realistische, wirksame Lösungen. Unser Ziel: Verfahren einstellen, Strafrahmen senken oder eine Lösung ohne Vorstrafe erreichen.

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Fallbeispiel aus der Praxis

Unsere Mandantin wurde nach einer Kontrolle mit mehreren Gramm Cannabis und Chatverläufen beschuldigt, Suchtmittel verkauft zu haben. Wir beantragten Akteneinsicht, wiesen die Einstufung als Handel zurück und belegten nachvollziehbar Eigenbedarf (Mengen, Zeiträume, Reinheit). Ergebnis: Diversion mit kurzer Auflage – keine Verurteilung, keine Vorstrafe. Ihr Vorteil mit einem Anwalt für Suchtmittelrecht: Wir kennen die Stellschrauben, die wirklich entscheidend sind.

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