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Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, sollten Sie unverzüglich medizinische und rechtliche Beratung einholen. Typische Fälle sind Fehldiagnosen, Operationsfehler oder unterlassene Aufklärung. Grundsätzlich verjähren Schadenersatzansprüche 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Im Arzthaftungsrecht kann in vielen Fällen auch noch nach 3 Jahren der Anspruch durchgesetzt werden. Dass ein Behandlungsfehler vorliegt wird oft spät erkannt. Wir beraten Sie über Ihre Ansprüche auf Schadenersatz, Schmerzengeld oder Heilungskosten und vertreten Sie bei der Durchsetzung.

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